Immer wieder kommt bei Mietern die Frage auf: Was ist in einer Mietwohnung erlaubt, und was nicht? Darüber kursieren viele Mythen und Irrtümer. Wahrscheinlich deshalb, weil es im Mietrecht häufig kein klares Ja oder Nein gibt. Wenn Sie also Zweifel haben, schauen Sie in der Hausordnung oder im Mietvertrag nach, oder fragen Sie Ihren Vermieter!
Sprechen Sie auch mit Ihren Nachbarn: Viele Missverständnisse und Auseinandersetzungen lassen sich mit einem sachlichen Gespräch aus der Welt schaffen. Jeder sollte um ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis bemüht sein: Das Ziel ist, ein harmonisches Miteinander zu schaffen, bei dem die Nachbarn gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen. Einige grundsätzliche Regeln, die es zu beachten gibt, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Wie viel Lärm darf ich machen?
Schauen Sie in die Hausordnung: Hier sollte klar definiert sein, wann die Bewohner Ruhezeiten einzuhalten haben. In der Regel gilt die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Häufig gibt es auch eine Mittagsruhe, etwa von 13 bis 15 Uhr. Außerhalb der Ruhezeiten dürfen Sie musizieren, staubsaugen oder die Stereoanlage ein bisschen lauter drehen. Während der Ruhezeiten dürften Sie weiterhin beispielsweise Musik hören oder fernsehen – aber nur in Zimmerlautstärke.
Ein Recht auf Partys gibt es entgegen der landläufigen Meinung jedoch nicht: Auch zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen ist die Nachtruhe ab 22 Uhr einzuhalten. Wer dennoch groß feiern möchte, kann sich mit seinen Nachbarn einigen – denn wenn sich niemand beschwert, darf selbstverständlich auch mal länger gefeiert werden!
Duschen dürfen Sie übrigens, wann Sie möchten – auch mitten in der Nacht, wenn Sie beispielsweise von der Nachtschicht zurückkehren.
Lärm von Kindern müssen die Nachbarn in einem üblichen Umfang im Haus und rund ums Haus hinnehmen: Babys weinen auch nachts und Kinder sind manchmal laut beim Spielen. Eltern sollten einen lauten Spieltrieb Ihrer Kleinen jedoch während der Ruhezeiten zügeln.
Freunde und andere Gäste: Wie lang darf mein Besuch bleiben?
Sie dürfen so oft Besuch empfangen, wie Sie möchten. Natürlich sollten Sie auch hier auf die Lautstärke achten und die Ruhezeiten einhalten. Der Besuch darf auch mal länger bleiben – sogar mehrere Wochen. Allerdings gibt es hier Grenzen: Nach ungefähr sechs bis acht Wochen Aufenthalt gilt der Gast nicht mehr als Gast, sondern als Mitbewohner.
Wenn der Mieter vermietet: Darf ich Untermieter aufnehmen?
Wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, Ihre Wohnung unterzuvermieten, muss der Vermieter in der Regel zustimmen. Das ist der Fall, wenn Sie zum Beispiel in finanzielle Not geraten sind, ein Mitbewohner aus der Wohnung ausgezogen ist oder Sie sich für Studium oder Job vorübergehend im Ausland aufhalten. Sie dürfen dann aber nur einen Teil der Wohnung untervermieten und müssen den Rest selbst nutzen – wenn auch nur für die Lagerung der eigenen Möbel, bis Sie beispielsweise aus dem Ausland zurückkehren. Die komplette Wohnung dürfen Sie ohne Zustimmung Ihres Vermieters nicht weitervermieten. Auch in diesem Fall gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter – gemeinsam finden Sie sicherlich eine Lösung!
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite „Untervermietung bei Vonovia“.
Hämmern, schrauben, streichen: Was darf ich in meiner Wohnung verändern?
Kleine Schönheitsreparaturen, wie ein neuer Anstrich der Wände, dürfen Sie als Mieter selbstverständlich vornehmen. Sie sind sogar dazu verpflichtet, Ihre Wohnung zu renovieren, wenn sie nach Jahren abgewohnt aussieht. Auch ein neuer Boden oder Bohrlöcher in der Wand sind in Ordnung – Ihr Vermieter darf allerdings beim Auszug verlangen, dass Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Umbaumaßnahmen, die in die Bausubstanz eingreifen, sind nur mit der Zustimmung des Vermieters zulässig: Wenn Sie also Wände einreißen, Löcher in die Außenfassade bohren oder das Bad neu fliesen möchten, fragen Sie unbedingt vorher nach!
Sie möchten Ihre Wohnung renovieren? Schauen Sie sich unsere Renovierungstipps an!
Hund, Hamster & Co: Darf ich in meiner Wohnung Haustiere halten?
Kleine Haustiere wie Hamster, Zierfische oder Wellensittiche dürfen ohne Erlaubnis Ihres Vermieters bei Ihnen einziehen – die Anzahl muss aber im Rahmen der üblichen Haustierhaltung bleiben, die Nachbarn dürfen nicht gestört werden und die Tiere dürfen keine Schäden an der Wohnung verursachen. Wünschen Sie sich einen Hund oder eine Katze, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Ein generelles Verbot von Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam.
Achtung: Wenn Sie ein Haustier haben und ein Netz auf dem Balkon installieren möchten, muss Ihr Vermieter zustimmen. Denn es handelt sich dabei um eine Veränderung der Mietsache.
Der Deal mit dem Nachmieter: Darf ich Auszugs- und Ablöseprämien vereinbaren?
Eine Auszugsprämie zu vereinbaren, ist grundsätzlich verboten – weder der Vermieter noch der Mieter darf Geld für das Freiwerden der Wohnung vom Mietinteressenten verlangen.
Ablösevereinbarungen zwischen dem zukünftigen und aktuellen Mieter sind jedoch erlaubt: Wenn der Nachmieter beispielsweise die Küche oder andere Einrichtungsgegenstände übernehmen möchte, darf der Vormieter eine Summe dafür verlangen, die ungefähr dem Zeitwert entspricht.
Tipp: Nutzen Sie beim Umzug unsere Checkliste zum Wohnungswechsel!
Heißer Rost: Darf ich auf dem Balkon grillen?
Gibt es in Ihrem Mietvertrag eine Klausel, die das Grillen verbietet, müssen Sie sich daran halten. Ist im Vertrag kein Grillverbot zu finden, dürfen Sie den Grill anwerfen. Aber auch hier gilt: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn! Vermeiden Sie eine starke Rauch- und Geruchsentwicklung. Zudem ist das Grillen mit festen und flüssigen Brennstoffen nicht erlaubt. Halten Sie sich auch bei der Grillparty an die vorgegebenen Ruhezeiten. Unser Tipp: Mit einem Elektrogrill entstehen keine Rauchschwaden, die zu den Nachbarn ziehen können!
My home is my office: Darf ich in meiner Wohnung arbeiten?
Wenn Sie typische Büroarbeit am Schreibtisch oder Computer erledigen und keinen Kundenbesuch empfangen, dürfen Sie selbstverständlich im Homeoffice arbeiten. Bei Berufen, die mit einem hohen Geräuschpegel verbunden sind, wie es beispielsweise bei Musiklehrern oder Tagesmüttern der Fall ist, müssen Vermieter und Nachbarn zustimmen. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Laufkundschaft oder weiteren Mitarbeitern: Wenn aufgrund Ihrer Arbeit regelmäßig Personenverkehr im Haus herrscht, darf der Vermieter das unterbinden. Fragen Sie ebenfalls nach, wenn Sie eine Firmentafel oder ein Klingelschild anbringen möchten!
Blauer Dunst: Darf ich in meiner Wohnung rauchen?
Das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Achten Sie jedoch darauf, dass Ihre Umgebung vom Tabakrauch nicht beeinträchtigt wird: Zieht der Rauch beispielsweise durchs offene Fenster in eine andere Wohnung oder in den Hausflur und die Nachbarn fühlen sich gestört, müssen Sie dafür sorgen, dass das nicht mehr passiert. Im Treppenhaus und Aufzug gilt natürlich ein striktes Rauchverbot!
Trödel im Treppenhaus: Darf ich Schuhe, Kinderwagen & Co im Hausflur abstellen?
Sie können vorübergehend ein Paar Schuhe auf der Fußmatte vor Ihrer Haustür abstellen oder eine Tüte mit Altpapier kurz zwischenlagern – jedoch nicht den übel riechenden Restmüll. Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren dürfen dauerhaft im Hausflur stehen. Achten Sie jedoch unbedingt darauf, dass immer ein Fluchtweg mit einer Durchgangsbreite von 90 Zentimetern frei bleibt.
Ihre alten Möbel oder Kisten mit Kram, den Sie nicht mehr brauchen, dürfen Sie hingegen nicht im Treppenhaus abstellen. Nutzen Sie dafür Ihren Keller oder die Abstellkammer!